I. Allgemeines
1.) Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil der abgeschlossenen
Verträge.
Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
2.) Im kaufmännischen Geschäftsverkehr gelten ausschließlich
unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen, nicht die unseres Vertragspartners.
Unsere AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen
den Vertragsparteien, ohne daß es eines erneuten Hinweises auf die
AGB bedarf.
3.) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der PIANOVA-GmbH und dem Kunden
gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
II. Verkaufsbedingungen
1.) Eigentumsvorbehalt
1.1. Die verkauften Instrumente und Zubehörteile bleiben unser Eigentum
bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag uns gegen den Kunden
zustehender Ansprüche. Während dieser Zeit dürfen die Gegenstände
weder weiterveräußert, vermietet, verliehen oder verschenkt, noch
innerhalb der Gewährleistungspflicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden.
Von einer Pfändung, von einem Diebstahl oder jeder anderen Beeinträchtigung
unserer Rechte sind wir vom Kunden unverzüglich zu benachrichtigen. Für
schuldhafte Beeinträchtigungen unseren Vorbehaltseigentums hat der
Kunde aufzukommen.
1.2. Gegenüber Kaufleuten bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen
Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung
unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen
bezahlt sein sollte. Ist der Kunde Kaufmann, so tritt er schon mit Abschluß des
Kaufvertrages zwischen ihm und uns die ihm aus der Veräußerung oder
aus sonstigen Rechtsgrunde zustehenden Forderung gegen seinen Abnehmer mit allen
Nebenrechten sicherungshalber in voller Höhe ab. Übersteigt der Wert
der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen an den Besteller
insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit
zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
2.) Lieferung
2.1. Liefertermine und -Fristen sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen
beginnen mit Vertragsschluß. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des
Bestellers voraus. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete
erhebliche Betriebsstörungen verändern die in Satz 1 genannten Termine
und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Zeit.
2..2 Geraten wir in Verzug, so ist unsere Schadensersatzpflicht im Falle
leichter Fahrlässigkeit auf einen Betrag von 50 % des vorhersehbaren Schadens begrenzt.
Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
3.) Gewährleistung
3.1.a) Die Gewährleistungsfrist für alle verkauften neuen Instrumente
und Zubehörteile beträgt 6 Monate ab Auslieferungstag. Offensichtliche
Mängel müssen jedoch innerhalb 10 Werktagen nach Inbetriebnahme gerügt
werden, ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.
3.1.b) Ist der Käufer Kaufmann so hat er offensichtliche und bei ordnungsgemäßer
Untersuchung erkennbare Mängel innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung schriftlich
zu rügen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung
nicht erkennbare Mängel hat der Käufer innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung,
spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablieferung, schriftlich zu rügen.
Bei Versäumung der Rügefrist scheidet eine Gewährleistung für
die davon betroffenen Mängel aus.
3.1.c) Die Gewährleistung für alle verkauften gebrauchten Instrumente
und Zubehörteile ist ausgeschlossen. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften
bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung unberührt.
3.2. Ist die Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften,
so sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet.
Bei
Fehl-schlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer nach
seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung
des Vertrages verlangen.
3.3. Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler, die durch
Beschädigung, verursacht werden und Schäden, die durch höhere
Gewalt, z. B. Blitzschlag; durch Verschleiß bei Überbeanspruchung
mechanischer Teile und durch unsachgemäße Behandlung entstehen. Wird
das Instrument entgegen unserem ausdrücklichen Hinweis im Kaufvertrag an
einem Standort mit mangelnder Luftfeuchtigkeit aufgestellt, so ist die Gewährleistung
für hieraus resultierende Mängel ausgeschlossen..
3.4. Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Kunden oder Dritter
erlischt dann nicht, wenn der Kunde eine entsprechend substantiierte Behauptung
des Verkäufers, daß der Eingriff in das Gerät den Mangel herbeigeführt
habe, widerlegt.
4.) Rücktritt
4.1 Die PIANOVA-GmbH kann vom Vertrag zurücktreten, wenn sie durch höhere
Gewalt, Streik oder Aussperrung oder durch einen sonstigen Umstand, den sie nicht
zu vertreten hat, die Lieferung des Verkaufsgegenstandes nicht ausführen
kann; wenn der Kunde einen schriftlich vereinbarten Zahlungstermin um mehr als
14 Tage überschreitet und die ihm gesetzte Nachfrist verstreichen läßt
und wenn der Kunde grob fahrlässig wahrheitswidrige Angaben über seine
Verpflichtungen gemacht hat, die das Einhalten der Zahlungspflichten gefährden.
4.2 Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die PIANOVA-GmbH durch
zumindest fahrlässiges Verhalten die Ausführung der Lieferung unmöglich
macht; wenn sie die um eine angemessene Nachfrist verlängerte Lieferzeit
nicht einhält. Eine Nachfrist hat der Kunde der PIANOVA-GmbH einzuräumen,
wenn diese nach-weist, daß sie durch höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung
an der rechtzeitigen Lieferung oder durch Vorliegen dieser Umstände
beim Vorlieferanten verhindert ist.
5.) Teillieferungen
Der Kunde ist gehalten, zumutbare
Teillieferungen anzunehmen.
III. Leistungsbedingungen
1.) Kosten für nicht ausgeführte Aufträge
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende
Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht ausgeführt werden
kann, weil: der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat;
ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist; der Kunde durch
sein Verschulden zum vereinbarten Termin nicht anwesend war, oder der Auftrag
während der Ausführung zurückgezogen wurde. Verlangt ein Kunde
einen Kostenvoranschlag und wird dann die Reparatur auf Wunsch des Kunden nicht
ausgeführt, so braucht der untersuchte Gegenstand nicht mehr in den Ursprungszustand
zurückversetzt zu werden, wenn dieses technisch und wirtschaftlich
nicht vertretbar ist.
2.) Gewährleistung
2.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Arbeitsleistungen
sowie für eingebautes Material 6 Monate beginnend 1 Woche nach genanntem
Abholtermin. Die Gewähr- leistung bezieht sich nur auf tatsächlich
ausgeführte Reparaturen und das dabei eingebaute Material. Für die
im Außendienst durchgeführten Reparaturarbeiten kann die Gewährleistung
nach besonderer vertraglicher Vereinbarung entfallen, soweit die werkstattübliche Überprüfung
des Reparaturgegenstandes nicht möglich ist.
2..2 Für die in der Werkstatt ausgeführten Reparaturen wird Gewähr
nur geleistet, wenn der Kunde offensichtliche Mängel unverzüglich rügt.
2.3 Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Kunden oder Dritter
in den Reparaturgegenstand erlischt dann nicht, wenn der Kunde eine entsprechend
substantiierte Behauptung der PIANOVA-GmbH, daß der Eingriff in das Gerät
den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt.
3.) Aufbewahrung
Die Aushändigung des Reparaturgegenstandes erfolgt gegen Vorlage der Auftragsbestätigung.
Werden reparierte Gegenstände nicht innerhalb von 4 Wochen nach der Abholaufforderung
abgeholt, so kann die Pianova-GmbH vom Ablauf dieser Frist an ein angemessenes
Lagergeld verlangen. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung
die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und somit
jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang.
Einen Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden.
Die PIANOVA-GmbH ist berechtigt, den Reparaturgegenstand nach Ablauf dieser Frist
zur Deckung seiner Kosten zum Verkehrswert zu veräußern; etwaiger
Mehrpreis ist dem Kunden zu erstatten.
IV. Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
1.) Preise gelten stets ab Betriebssitz der PIANOVA-GmbH. Kosten für Transport,
Verpackung oder Versicherung werden je nach besonderer Vereinbarung berechnet.
Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind,
werden zu unseren am Liefertag gültigen Listenpreisen berechnet.
2.) Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer
Summe zahlbar. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen.
3) Kommt der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe
von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jeweils
zuzüglich Umsatzsteuer, zu fordern. Können wir einen höheren
Verzugsschaden nachweisen sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
4.) Bleibt der Kunde nach Anzeige der Bereitstellung mit der Abnahme des
Instrumentes oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder der Erstellung der
vereinbartem Sicherheit oder von ihm erfüllungshalber gegebene Schecks oder
Wechsel nicht eingelöst werden, sind wir nach Setzung einer Nachfrist von
14 Tagen berechtigt, auf Abnahme zu klagen, vom Vertrag zurückzutreten ,
sofortige Zahlung des gesamten Kaufpreises nebst aller übrigen offenen Rechnungen
zu verlangen oder unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen
Schaden geltend zu machen, als Schadensersatz wegen Nichterfüllung
20% des Kaufpreises zu erheben, soweit nicht der Kunde einen geringeren
Schaden
nachweist.
5.) Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch
wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur
berechtigt, sofern diese rechtskräftig festgestellt oder von der PIANOVA-GmbH
anerkannt sind.
V. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile der Betriebssitz
der Firma PIANOVA GmbH. Ist der Kunde Vollkaufmann, ist ausschließlicher
Gerichtsstand 45117 Essen an der Ruhr. Ist der Kunde Vollkaufmann und PIANOVA-Vertragshändler
so gilt die Gerichtsstandvereinbarung im PIANOVA-Händlervertrag. |