Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der PIANOVA GmbH
(Stand 01.01.1995)
 


I. Allgemeines


1.) Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil der abgeschlossenen Verträge. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
2.) Im kaufmännischen Geschäftsverkehr gelten ausschließlich unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen, nicht die unseres Vertragspartners. Unsere AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne daß es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf.
3.) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der PIANOVA-GmbH und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland

II. Verkaufsbedingungen

  
1.) Eigentumsvorbehalt

1.1. Die verkauften Instrumente und Zubehörteile bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag uns gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Während dieser Zeit dürfen die Gegenstände weder weiterveräußert, vermietet, verliehen oder verschenkt, noch innerhalb der Gewährleistungspflicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Von einer Pfändung, von einem Diebstahl oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte sind wir vom Kunden unverzüglich zu benachrichtigen. Für schuldhafte Beeinträchtigungen unseren Vorbehaltseigentums hat der Kunde aufzukommen.
1.2. Gegenüber Kaufleuten bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt sein sollte. Ist der Kunde Kaufmann, so tritt er schon mit Abschluß des Kaufvertrages zwischen ihm und uns die ihm aus der Veräußerung oder aus sonstigen Rechtsgrunde zustehenden Forderung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber in voller Höhe ab. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen an den Besteller insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

  
2.) Lieferung

2.1. Liefertermine und -Fristen sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluß. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern die in Satz 1 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Zeit.
2..2 Geraten wir in Verzug, so ist unsere Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf einen Betrag von 50 % des vorhersehbaren Schadens begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

  
3.) Gewährleistung

3.1.a) Die Gewährleistungsfrist für alle verkauften neuen Instrumente und Zubehörteile beträgt 6 Monate ab Auslieferungstag. Offensichtliche Mängel müssen jedoch innerhalb 10 Werktagen nach Inbetriebnahme gerügt werden, ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.
3.1.b) Ist der Käufer Kaufmann so hat er offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Käufer innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablieferung, schriftlich zu rügen. Bei Versäumung der Rügefrist scheidet eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel aus.
3.1.c) Die Gewährleistung für alle verkauften gebrauchten Instrumente und Zubehörteile ist ausgeschlossen. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung unberührt.
3.2. Ist die Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Bei Fehl-schlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
3.3. Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler, die durch Beschädigung, verursacht werden und Schäden, die durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag; durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer Teile und durch unsachgemäße Behandlung entstehen. Wird das Instrument entgegen unserem ausdrücklichen Hinweis im Kaufvertrag an einem Standort mit mangelnder Luftfeuchtigkeit aufgestellt, so ist die Gewährleistung für hieraus resultierende Mängel ausgeschlossen..
3.4. Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Kunden oder Dritter erlischt dann nicht, wenn der Kunde eine entsprechend substantiierte Behauptung des Verkäufers, daß der Eingriff in das Gerät den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt.

   4.) Rücktritt

4.1 Die PIANOVA-GmbH kann vom Vertrag zurücktreten, wenn sie durch höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung oder durch einen sonstigen Umstand, den sie nicht zu vertreten hat, die Lieferung des Verkaufsgegenstandes nicht ausführen kann; wenn der Kunde einen schriftlich vereinbarten Zahlungstermin um mehr als 14 Tage überschreitet und die ihm gesetzte Nachfrist verstreichen läßt und wenn der Kunde grob fahrlässig wahrheitswidrige Angaben über seine Verpflichtungen gemacht hat, die das Einhalten der Zahlungspflichten gefährden.
4.2 Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die PIANOVA-GmbH durch zumindest fahrlässiges Verhalten die Ausführung der Lieferung unmöglich macht; wenn sie die um eine angemessene Nachfrist verlängerte Lieferzeit nicht einhält. Eine Nachfrist hat der Kunde der PIANOVA-GmbH einzuräumen, wenn diese nach-weist, daß sie durch höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung an der rechtzeitigen Lieferung oder durch Vorliegen dieser Umstände beim Vorlieferanten verhindert ist.

  
5.) Teillieferungen
Der Kunde ist gehalten, zumutbare Teillieferungen anzunehmen.


III. Leistungsbedingungen

  
1.) Kosten für nicht ausgeführte Aufträge

Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht ausgeführt werden kann, weil: der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat; ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist; der Kunde durch sein Verschulden zum vereinbarten Termin nicht anwesend war, oder der Auftrag während der Ausführung zurückgezogen wurde. Verlangt ein Kunde einen Kostenvoranschlag und wird dann die Reparatur auf Wunsch des Kunden nicht ausgeführt, so braucht der untersuchte Gegenstand nicht mehr in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, wenn dieses technisch und wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

  
2.) Gewährleistung

2.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Arbeitsleistungen sowie für eingebautes Material 6 Monate beginnend 1 Woche nach genanntem Abholtermin. Die Gewähr- leistung bezieht sich nur auf tatsächlich ausgeführte Reparaturen und das dabei eingebaute Material. Für die im Außendienst durchgeführten Reparaturarbeiten kann die Gewährleistung nach besonderer vertraglicher Vereinbarung entfallen, soweit die werkstattübliche Überprüfung des Reparaturgegenstandes nicht möglich ist.
2..2 Für die in der Werkstatt ausgeführten Reparaturen wird Gewähr nur geleistet, wenn der Kunde offensichtliche Mängel unverzüglich rügt.
2.3 Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Kunden oder Dritter in den Reparaturgegenstand erlischt dann nicht, wenn der Kunde eine entsprechend substantiierte Behauptung der PIANOVA-GmbH, daß der Eingriff in das Gerät den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt.

  
3.) Aufbewahrung

Die Aushändigung des Reparaturgegenstandes erfolgt gegen Vorlage der Auftragsbestätigung. Werden reparierte Gegenstände nicht innerhalb von 4 Wochen nach der Abholaufforderung abgeholt, so kann die Pianova-GmbH vom Ablauf dieser Frist an ein angemessenes Lagergeld verlangen. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und somit jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. Einen Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Die PIANOVA-GmbH ist berechtigt, den Reparaturgegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Kosten zum Verkehrswert zu veräußern; etwaiger Mehrpreis ist dem Kunden zu erstatten.

IV. Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

1.) Preise gelten stets ab Betriebssitz der PIANOVA-GmbH. Kosten für Transport, Verpackung oder Versicherung werden je nach besonderer Vereinbarung berechnet. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu unseren am Liefertag gültigen Listenpreisen berechnet.
2.) Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen.
3) Kommt der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, zu fordern. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
4.) Bleibt der Kunde nach Anzeige der Bereitstellung mit der Abnahme des Instrumentes oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder der Erstellung der vereinbartem Sicherheit oder von ihm erfüllungshalber gegebene Schecks oder Wechsel nicht eingelöst werden, sind wir nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, auf Abnahme zu klagen, vom Vertrag zurückzutreten , sofortige Zahlung des gesamten Kaufpreises nebst aller übrigen offenen Rechnungen zu verlangen oder unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, als Schadensersatz wegen Nichterfüllung 20% des Kaufpreises zu erheben, soweit nicht der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.
5.) Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, sofern diese rechtskräftig festgestellt oder von der PIANOVA-GmbH anerkannt sind.
V. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile der Betriebssitz der Firma PIANOVA GmbH. Ist der Kunde Vollkaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand 45117 Essen an der Ruhr. Ist der Kunde Vollkaufmann und PIANOVA-Vertragshändler so gilt die Gerichtsstandvereinbarung im PIANOVA-Händlervertrag.

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